Erstmals in der Geschichte des österreichischen Mobilfunks sind Vertragsklauseln eines österreichischen Netzbetreibers für unwirksam erklärt worden, weil sie zu klein gedruckt sind. Das Handelsgericht Wien gab einer Klage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) gegen den UMTS-Netzbetreiber Hutchison 3G (3) statt.

Aktivierungsentgelt darf nicht verrechnet werden

3 verwendete Vertragsurkunden, die im Kleinstdruck unter anderem folgende Klausel enthielt: “Bei Vertragsabschluss verrechnet 3 dem Kunden ein einmaliges Aktivierungsentgelt in der Höhe von € 49,–, welches mit der ersten Rechnung verrechnet wird.” Zwar verpflichtete sich 3 nach Aufforderung des VKI, die Vertragsklausel in der beanstandeten Darstellung nicht mehr zu verwenden und sich bei bereits geschlossenen Verträgen auf diese Klausel nicht zu berufen. Tatsächlich wurde diese Klausel lediglich in Fettdruck sowie geringfügiger Erhöhung des Zeichen- und Zeilenabstands geändert.

Verein für Konsumenteninformation klagte

Dem VKI reichte das nicht aus, und klagte deshalb. Das Handelsgericht Wien war der gleichen Meinung und bewertete die beanstandete Vertragsklausel selbst in der Neufassung als intransparent im Sinne von Paragraph 6 Absatz 3 Konsumentenschutzgesetz und außerdem überraschend im Sinne des Paragraphen 864a ABGB. Sie darf daher nicht weiter verwendet werden, und bei bereits geschlossenen Verträgen dürfen die 49 Euro Aktivierungsentgelt nicht eingezogen werden.

Im noch nicht rechtswirksamen Urteil wird weiter ausgeführt, “dass es sich bei dieser Bestimmung um einen Teil der Hauptleistung des Kunden, nämlich die Entgeltzahlung handelt, indem wieder die inkriminierte Klausel so gefasst ist, dass sie als Teil der AGB erscheint, die erfahrungsgemäß vom durchschnittlichen Verbraucher nicht gelesen werden.”

Das komplette Urteil ist auf der Webseite von verbraucherrecht.at als PDF-Datei abrufbar.