Global. Mobil. Flexibel. So lautet in der digitalen Epoche die Erfolgsformel engagierter Arbeitnehmer. Selbst die Zeiten, in denen ein PC quasi ein "Must-have" darstellte und sämtliche Mitarbeiter sich hinter voluminösen Bildschirmen verschanzten, sind in dieser schnelllebigen Zeit längst ad acta gelegt. Dies wirkt eher wie ein Relikt aus früheren Zeiten. Im 21. Jahrhundert geben Smartphones, Tablets und Notebooks den Ton an. Und das Beste daran ist: Das Finanzamt präsentiert sich quasi als Financier von Smartphone, iPhone und Co.; es offeriert Ihnen Möglichkeiten, wie Sie satte Steuervorteile realisieren können.

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Der Fiskus macht es möglich: Smartphone und Co. als Werbekosten absetzen

Mobile Endgeräte werden sowohl im Privat- als auch im Berufsleben kräftig genutzt. Dabei verschwimmen die Grenzen immer mehr. Mal eben das Dokument für das morgige Meeting überarbeiten, die E-Mails der Kunden oder der Lieferanten checken oder im Internet nach Konkurrenz-Produkten Ausschau halten: Das private Smartphone oder der auf eigene Rechnung angeschaffte Tablet-PC wird heutzutage auch für berufliche Zwecke genutzt. Wussten Sie, dass Sie den Fiskus diesbezüglich auch an den Anschaffungskosten beteiligen können? Es ist im Grunde genommen ein simpler Vorgang, den Berufstätige, aber auch Jobsuchende für sich und ihre Geldbörse nutzen können. Das diesbezügliche Zauberwort lautet Werbungskosten. Laut den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen können Sie nämlich Ihre eigenen Ausgaben für Arbeitsmittel wie zum Beispiel Smartphones, Notebooks, Computer oder Tablets innerhalb der Steuererklärung als so bezeichnete Werbungskosten absetzen.

Voraussetzungen: Überschreiten der Arbeitnehmer-Pauschale und Dokumentation der Nutzung

Auch das entsprechende Zubehör rund um Monitor, Modem oder Drucker fallen in diesen Bereich. Allerdings ist ein entsprechendes Ansetzen der Werbungskosten nur dann lukrativ, wenn auch der Pauschalbetrag von Arbeitnehmern, der aktuell mit jährlich 1.000 Euro veranschlagt ist, überschritten wird. Sofern Sie aber zum Beispiel Fahrtkosten zur Arbeitsstelle, Aufwendungen für fachspezifische Lektüre oder Kosten für das Arbeitszimmer als berufliche Ausgaben geltend machen können, sollte das Überschreiten dieses Pauschalbetrags kein allzu hohes Hindernis darstellen.

Schätzmethode: Bis zu 50 Prozent der Anschaffungskosten werden teilweise vom Fiskus akzeptiert

Gekippt worden ist mittlerweile auch die strikte Regelung der Finanzverwaltung, dass die entsprechenden Arbeitsmittel rund um einen PC oder das Smartphone nur dann als Werbekosten abgesetzt werden können, wenn die berufliche Nutzung bei mindestens 90 Prozent liegt. Nunmehr müssen Sie lediglich die tatsächlich absolvierten Arbeitsstunden detailliert aufführen, um die Kosten dann in der Steuererklärung jeweils anteilig abzusetzen. Das Finanzamt akzeptiert hier Dokumentationen, die den Zeitraum von drei Monaten umfassen, und übernimmt die entsprechenden Daten auch für die folgenden Monate.

Wenn Sie auf diese Aufzeichnung der beruflichen Nutzungsdauer verzichten, wendet der Fiskus in der Regel eine vergleichsweise großzügige Schätzmethode an. Sofern Sie einen Beruf ausüben, der auch die Arbeit am Computer erfordert, akzeptiert die Finanzbehörde durchaus Nutzungsanteile von 50 Prozent.


Mit einer Steuersoftware keine Sparmöglichkeit ungenutzt lassen

Damit Sie auch stets den Durchblick in diesen Steuerangelegenheiten behalten, können Sie auch eine funktionelle Steuersoftware wie zum Beispiel die professionell ausgerichteten Lexware-Programme Taxman oder Quicken zum Einsatz bringen. Während es sich bei Quicken eher um die ganzheitliche Finanzverwaltung dreht, können Sie mit Taxman Ihre Steuerklärung ganz einfach selbst erstellen, dabei vom Programm empfohlene Steuerspartricks sowie entsprechende Sparmöglichkeiten nutzen. Folgende umfangreiche Funktionen sind dabei in einer Steuersoftware dieser Art enthalten:


  • Steuerklärungsmasken
  • Möglichkeiten der Datenübernahme (plus zeitnahe Aktualisierung)
  • Das Formular Elster zuzüglich der digitalen Signatur
  • Plausibiltätskontrolle der Eingaben
  • Hinweise auf ungenutzte Sparmöglichkeiten (Beispiel: Absetzbarkeit von Smartphones und Co.)
  • Einnahmen-Überschussrechner
  • Reisekostenrechner
  • Zuordnungshilfe für Belege und Rechnungen

Neben diesen reinen funktionellen Vorteilen können Sie aber auch einen ungemeinen Mehrwert durch die integrierten Wissens- und Informationsfeatures für sich persönlich generieren. So erhalten Sie eine explizite Beratung mit Tipps und persönlichen Inhalten, Handlungsanweisungen, Informationen über aktuelle Steueränderungen, Checklisten, Interviews und Videos zu wichtigen Steuerthemen und eine Bibliothek, die Gesetzestexte, Steuerhilfen, Richtlinien sowie Urteile für Sie bereit hält.


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