Die Mobilfunkbranche unterliegt derzeit einem starken Wandel, wird seitens der EU-Kommission doch eine Vereinheitlichung des europäischen Binnenmarktes gefordert und zeitgleich eine Initiative gestartet, die Roaming-Gebühren beim Telefonieren oder Surfen im Ausland zur Geschichte werden lässt. Umso wichtiger und für den Kunden vorteilhaft wird es, online Vergleiche anzustellen und die Tarife auch dahingehend zu prüfen, inwiefern eine Nutzung im Ausland möglich ist.

Wir möchten in diesem Beitrag aber wichtige Entscheidungen aus Verbrauchersicht benennen und aufzeigen, welche Rechte man bei einem Mobilfunkvertrag hat.

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[h=2]Klare Vorgaben[/h]Mobilfunkverträge werden heute auf allen Kanälen mit den verschiedensten Bezeichnungen beworben, sodass es nicht immer leicht ist, den Überblick zu wahren. Hat man dann beispielsweise einen falschen Tarif gewählt und den Abschluss telefonisch oder online getätigt, gilt auch hier das gemäß Bürgerliches Gesetzbuch eingeräumte Widerrufsrecht. In der Regel hat man dann zwei Wochen Zeit, den Vertrag auf geeignete Weise (etwa via E-Mail oder Brief) zu widerrufen und in Ausnahmefällen sogar mehr, nämlich dann, wenn eine entsprechende Belehrung fehlt oder gänzlich fehlerhaft ist. Dieser Bereich erstreckt sich auch auf Zusatzleistungen, welche jeweils einer gesonderten Belehrung bedürfen.

In der Praxis von relativer Bedeutung ist demgemäß ein Urteil des Landgerichts Kiel vom 25. März 2009, wonach das Widerrufsrecht nicht automatisch aus dem Grunde erlischt, dass die vertragliche Leistung bereits in Anspruch genommen wurde. (5 O 206/08) Die Richter stellten aber auch klar, dass gegebenenfalls ein Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehe, um das Unternehmen für die erbrachte Leistung zu entschädigen. Ebenso interessant ist die häufig nach zwei Jahren anberaumte Vertragsverlängerung, die gemäß fortlaufender Rechtsprechung keinen grundsätzlich neuen Vertrag begründe, sondern vielmehr als Modifikation der bisherigen Vereinbarung zu verstehen sei. Daraus folgt, dass auch in diesem Falle das normale Widerrufsrecht seine Wirkung entfaltet, was beispielsweise durch ein Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 26. Februar 2008 belegt ist. (519 C 9117/07)
[h=2]Verminderte Übertragungsgeschwindigkeiten[/h]Analog dazu tritt immer häufiger eine Einschränkung der mobilen Datenübertragung in den Vordergrund, was von Kunden selbstverständlich als Leistungsmakel angesehen wird und zu Erstattungen führen sollte. Aus diesem Grunde empfiehlt sich zunächst, Handytarife etwa über Sparhandy dahingehend miteinander zu vergleichen, welche Inklusiv-Volumen und vor allem mögliche Übertragungsraten enthalten sind.

In diesem Bereich gibt es nämlich noch keine einschlägigen Urteile, wie das beispielsweise bei normalen DSL-Anschlüssen der Fall ist. Die Richter konnten der Argumentation der herangezogenen Unternehmen nicht folgen, wonach nur eine Verfügbarkeit der Datenverbindung vertraglich fixiert sei, nicht jedoch die vorgenannte Datengeschwindigkeit. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 7. Mai 2009 entsteht daraus ein außerordentliches Kündigungsrecht, da dem Kunden ein Schaden entstehe aufgrund der niedrigeren Datenübertragung als ursprünglich zugesichert. (340 C 3088/08) Es bleibt aber abzuwarten, bis die ersten Verbraucher gegen Einschränkungen im mobilen Datennetz gerichtlich vorgehen.